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Änderung § 16 GBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 16 GBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 16 GBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Prüfungsamt | |
(1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. 2 Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. 3 Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1 Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern: 1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts, 2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und 3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen. 2 Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. 3 Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig. 5 Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt. | |
| (Text alte Fassung) (3) Das Prüfungsamt hat insbesondere 1. sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Bewertungsmaßstab angelegen, 2. die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen übertragen, 3. Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzulegen und 4. bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu entscheiden, wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. 2 In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen: 1. zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts, 2. zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden, 3. zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und 4. zu den Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Verteidigung der Bachelorthesis als Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. |
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