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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 16 Prüfungsamt



(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. 2Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. 3Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:

1.
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,

2.
einer hauptamtlichen Lehrkraft und

3.
einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.

2Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. 3Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig. 5Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) 1Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. 2In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen:

1.
zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,

2.
zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,

3.
zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und

4.
zu den Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Verteidigung der Bachelorthesis als Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 16 GBankDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GBankDVDV Prüfungsamt (vom 01.10.2025)
... Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen." 8. § 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Das Prüfungsamt ... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ...