| § 9 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 9 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Schriftlicher Teil | |
1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus | |
| (Text alte Fassung) 1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse, 2. einem Aufsatz sowie 3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen. 2 Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest. | (Text neue Fassung) 1. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen, 2. einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie 3. einem Aufsatz. 2 Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest. |