Tools:
Update via:
Änderung § 23 HBankDVDV vom 01.10.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BankDVDÄndV am 1. Oktober 2025 und Änderungshistorie der HBankDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 23 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 23 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Mündliche Abschlussprüfung | |
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer 1. in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2. in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat. (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren. (3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus 1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 und 2. einem Referat mit anschließender Diskussion. 2 Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung. (5) 1 Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. 3 Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen. | |
| (Text alte Fassung) (6) 1 Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. 2 Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. 3 Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt. (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. | (Text neue Fassung) (6) 1 Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. 2 Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. 3 Die Aufgabe wird zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt. (7) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen: 1. Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht und 2. Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten. |
(8) 1 Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. 3 Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist. | |
(9) 1 Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. 2 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 3 Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. | (9) 1 Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. 2 Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 3 Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12792/al218783-0.htm


