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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 23 Mündliche Abschlussprüfung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer
- 1.
- in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
- in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 und
- 2.
- einem Referat mit anschließender Diskussion.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(5) 1Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. 3Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
(6) 1Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. 2Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. 3Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. 3Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
(9) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 3Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
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Zitierungen von § 23 HBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Angabe „von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts" gestrichen. 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von der ...
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