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Änderung § 28 HBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 28 HBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 28 HBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. 2 Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. 3 Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. 2 Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. 3 Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht.

(2) 1 Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.