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Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (10. AVWÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung und

-
des § 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. September 2017 AWV § 82

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 82 wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 4b wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 11 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

cc)
In Nummer 12 wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

dd)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

„13.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1)".

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 bis 11 werden die Absätze 4 bis 10.

d)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,

2.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen gründet,

3.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,

4.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,

5.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,

6.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,

7.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,

8.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,

9.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,

10.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,

11.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,

12.
entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,

13.
entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,

14.
entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,

15.
entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

16.
entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

17.
entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

18.
entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

19.
entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,

20.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,

21.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

22.
entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,

23.
entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder

24.
entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2017.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries