Abschnitt 4 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 38 Übergangsvorschriften
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsvorschriften


§ 38 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2018 GießVerfMAusbV

(1) 1§ 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(2) 1§ 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(3) 1§ 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(4) 1§ 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung V. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 m.W.v. 28. Juli 2026

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall


Anlage hat 1 frühere Fassung

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht-
metallen und die Veränderungen der Werkstoffeigen-
schaften beurteilen
b) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und
handhaben
c) Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zu-
ordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
d) Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierun-
gen unterscheiden
e) Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisen-
metalle und deren Legierungen zuordnen
f) Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
g) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen
unterscheiden
9 
2Handhaben und Warten von
Arbeits- und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
b) Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen aus-
wählen und einsetzen
c) Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und
warten und die Durchführung der Maßnahmen doku-
mentieren
d) Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Be-
schädigungen prüfen und die Instandsetzung ver-
anlassen
4 
3Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung
der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten
und spannen
c) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere durch Feilen und Gewindeschneiden,
herstellen
d) Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von
Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch
maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch
Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
f) Passungen normgerecht herstellen
g) Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen
trennen und umformen
h) Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs
trennen
30 
  i) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch
Geradschnitte trennen
j) Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durch-
messer-Verhältnisses umformen
k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen zu Baugruppen fügen
l) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen demontieren und montieren sowie auf Funk-
tion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
m) Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
n) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben
verbinden
o) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen be-
urteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
und thermisch verbinden
  
4Aufbauen und Anwenden von
Steuerungs- und Regelungs-
technik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebs-
mitteln anwenden
b) steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten
auswerten
c) Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungs-
systeme unterscheiden
d) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
e) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen be-
obachten und bei Abweichungen reagieren
f) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten
g) im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und
Hydraulik:
aa) Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren
Funktionen auswählen und einsetzen
bb) Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funk-
tionspläne erstellen
cc) Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen,
Druck messen und Volumenstrom einstellen
dd) Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen
und demontieren
h) im Bereich Elektrotechnik:
aa) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Be-
triebsmitteln einhalten
bb) Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen
und Anschlusszuordnungen skizzieren
cc) Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe
verbinden
dd) Bauteile mechanisch montieren und demontieren
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
15 
5Anwenden von Logistik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und
unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ein-
setzen
b) Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und
lagern
c) Transportwege absichern
d) Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
 2
6Steuern von Produktions-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Ablaufpläne anwenden
b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus-
wählen und dabei Kundenanforderungen und weitere
Verarbeitung berücksichtigen
c) Produktionsanlagen beschicken
d) Produktionsprozesse überwachen und optimieren
und Materialfluss sicherstellen
e) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
und Prozessdaten erfassen
f) Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrich-
tungen bedienen
g) Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Pro-
zessoptimierung einleiten und dokumentieren
h) energierelevante Anlagenteile überwachen und Ver-
brauch und Energieeffizienz einschätzen
i) Energieverluste vermeiden
j) Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
 17
7Beeinflussen von chemischen
Vorgängen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
unterscheiden und beurteilen
b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-
dukt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die
Umwelt beurteilen und beeinflussen
c) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösun-
gen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-
schutzes handhaben
d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-
nen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur
Emissionsreduzierung einleiten
e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasser-
reinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maß-
nahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
 4
8 Anwenden von Wärme-
behandlungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der
Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Ver-
wendung beurteilen und berücksichtigen
b) Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
2 
c) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf
Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärme-
behandlung berücksichtigen
d) Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten
e) Werkstücke wärmebehandeln
f) Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
 2
9Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-
setzung von Werkstoffen unterscheiden
b) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen
unterscheiden
c) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien
Prüfung unterscheiden
d) betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitäts-
sicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 2
10 Instandhalten von Produk-
tionssystemen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
gen anwenden
b) Wartungs- und Inspektionslisten anwenden
c) Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung aus-
tauschen
4 
d) Störungen und ihre Ursachen feststellen
e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-
führen und Maßnahmen zur Instandsetzung ver-
anlassen
f) Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung
dokumentieren und kommunizieren
g) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instand halten
 3


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Aufbereiten und Lagern von
Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen
b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Sorten trennen und aufbereiten
c) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
d) Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammen-
stellen
e) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen an-
wenden und Anlagen bedienen
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklauf-
stoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung be-
reitstellen
 8
2Durchführen von metallurgi-
schen Prozessen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl-
erzeugung unterscheiden und dabei chemische und
metallurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf
Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktions-
prüfung beurteilen
  
  c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funk-
tion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung
beurteilen
e) Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen
und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funk-
tionsprüfung beurteilen
f) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse der Prüfung beurteilen
g) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
h) Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse
weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen
i) Abstiche vorbereiten und durchführen
j) Schmelzen abschlacken
k) Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln
l) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den
Einsatz vorbereiten
m) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
n) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand
setzen
o) Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung
klassifizieren
 40
3Urformen von Stahl
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
bereiten und bereitstellen
b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl
unterscheiden
h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen
 12


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Vorbereiten und Lagern von
Vormaterialien
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
beseitigen
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern
 12
2Umformen von Stahl
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika-
lischen, chemischen und technologischen Eigen-
schaften unterscheiden und Unterschiede bei der
Umformung berücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden
und Ziehen unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten,
anhand von Berechnungen einstellen und bedienen
g) Umformprozesse überwachen und steuern
h) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
i) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
j) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
k) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen
l) Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksich-
tigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten
überwachen und bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf
den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten
 48


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Aufbereiten und Lagern von
Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Sorten trennen und aufbereiten
b) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
c) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-
stoffen anwenden und Anlagen bedienen
d) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwen-
dungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen
e) technische Daten erfassen, den Prozess überwachen
und Ergebnisse dokumentieren
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rück-
laufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung
bereitstellen
g) Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereit-
stellen
 8
2Durchführen von metallurgi-
schen Prozessen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu-
gung unterscheiden und dabei chemische und metal-
lurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Einflüsse von Legierungselementen auf die Metall-
eigenschaften unterscheiden
c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung
nach Bauweise und Funktion unterscheiden
e) Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten
f) Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen
g) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse beurteilen
h) Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und
Raffinieren gewinnen
i) Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit
hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektro-
metallurgischen Verfahren raffinieren
j) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
k) Abläufe überwachen, steuern und regeln
l) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-
urteilen und bedienen
m) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
n) Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergeb-
nisse bewerten und dokumentieren und den Prozess
anpassen
 40
3Urformen von Nichteisen-
metallen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
bereiten und bereitstellen
b) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
c) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen
 12


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Vorbereiten und Lagern von
Vormaterialien
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
beseitigen
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern
 12
2Umformen von Nichteisen-
metallen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen,
chemischen und technologischen Eigenschaften unter-
scheiden und Unterschiede bei der Umformung be-
rücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und
Schmieden unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-
fahren der Warm- oder Kaltumformung berück-
sichtigen
g) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorberei-
ten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen
und nachbereiten
h) Umformprozesse überwachen und steuern
i) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
j) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
k) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
l) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungs-
zweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten
 48


Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-
te, Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträg-
lichen und sozialen Gesichtspunkten der Nach-
haltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und so-
zial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten
und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschrif-
ten zum Datenschutz und zur Datensicherheit ein-
halten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationser-
gebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Infor-
mationen, auch fremde, prüfen, bewerten und aus-
wählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Me-
dien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Durchführen von
betrieblicher und
technischer Kommunikation
sowie Informations-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen
b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen,
Diagramme, Handbücher und Bedienungshin-
weise lesen, auswerten und anwenden sowie Skiz-
zen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden und technische
Regelwerke beachten
d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen bei-
tragen
4  
e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-
werten
f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Da-
tenschutzes pflegen und sichern
g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,
Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
j) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
k) Besprechungen organisieren und moderieren und
Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren
und präsentieren
l) informationstechnische Systeme für die Produk-
tion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und
bedienen
m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen
Bedürfnissen und Zwecken nutzen
o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für
Produktion und Logistik interagieren
 6
6 Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team
planen und dabei technologische, wirtschaftliche,
betriebliche und terminliche Vorgaben berücksich-
tigen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbe-
zogen auswählen, termingerecht anfordern, prü-
fen, transportieren und bereitstellen
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
8  
g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen
 4
7 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Qualitätsabweichungen feststellen
b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen aus-
wählen und anwenden
2  
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschal-
teten Bereiche beachten
e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qua-
litätsvorschriften anwenden
f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-
chen und beseitigen
g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen
und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsab-
lauf beitragen
h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und
durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurtei-
len und dokumentieren
i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicher-
heit der Produkte einhalten
j) Ergebnisse statistisch erfassen
k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-
und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-
mentieren
 4".



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung V. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 m.W.v. 28. Juli 2026



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