| § 36 MVTAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2026 geltenden Fassung | § 36 MVTAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten: 1. Metalltechnik mit 30 Prozent, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Nichteisenmetallumformprozesse mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: |
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. | |
| (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | 2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |