| § 13a 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 13a 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen | |
| (Text alte Fassung) 1 Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. 2 § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1. ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent, 2. ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent, 3. ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent, 4. ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent, 5. ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent, 6. ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. 2 § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.' |