(1) 1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt.
2Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach
Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt.
3Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach
Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt.
4Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach
§ 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach
Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
1Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in
Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in
Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie
§ 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend."
(1)
1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2019/807- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie
§ 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der
Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.
1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
- 9.
- ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
- 10.
- ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
- 11.
- ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
- 12.
- ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
- 13.
- ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
- 14.
- ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
- 15.
- ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.
(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.
1Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den
§§ 13,
13a,
13b und
14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
§ 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat.
2Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.