§ 12 - FMS-Kostenverordnung (FMSKostV)

Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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§ 12 Übergangsregelungen


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.

(2) 1Soweit der Leitungsausschuss der nach § 3a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vor dem 10. November 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.

(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

(4) Für Kosten und Sachverhalte, die die Kalenderjahre bis einschließlich 2025 betreffen, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a Absatz 2b und § 14e Absatz 2, 3 und 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich G. v. 28. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 12 FMSKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 6 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
vom 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
aktuellvor 01.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 FMSKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FMSKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 6 FiMauStRÄndG Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... können" durch die Wörter „Die Finanzagentur kann" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... § 9 Absatz 3" ersetzt. 14. Abschnitt 5 wird Abschnitt 3. 15. § 15 wird § ...


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