Eingangsformel - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)

A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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Eingangsformel



Nach

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§ 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),

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§ 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), Satz 3 neu gefasst durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),

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§ 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

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§ 82 Absatz 3 und 4 des Soldatengesetzes, Absatz 4 angefügt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),

ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den anderen in der Anlage genannten obersten Dienstbehörden und den in der Anlage genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an:



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