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§ 6 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)

§ 6



(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.

(2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 6 LAArchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAArchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAArchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LAArchV
... abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6 ) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es ...
Anlage 1 LAArchV (zu § 6 Abs. 1)
Anlage 2 LAArchV (zu § 6 Abs. 2) Abgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten
Anlage 3 LAArchV (zu § 6 Abs. 2) Abgabeliste für Sachakten