Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (1. MechatronikerAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818 (Nr. 20); Geltung ab 01.08.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2018 MechatronikerAusbV § 3, § 4, § 6, § 7, § 9, § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu), § 15 (neu), § 16 (neu), § 17 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„ Inhaltsübersicht

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

§ 5 Abschlussprüfung

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

§ 9 Zusatzqualifikationen

§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung

§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

§ 17 Bestandsschutz

§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".

bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 6 bis 21.

3.
§ 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 6 Absatz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Umweltschutz," die Wörter „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt.

6.
§ 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt:

§ 9 Zusatzqualifikationen

Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Digitale Vernetzung,

2.
Programmierung,

3.
IT-Sicherheit und

4.
Additive Fertigungsverfahren.

§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,

2.
Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.
Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.

§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,

2.
Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie

3.
Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.

§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

§ 17 Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.

§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden."

7.
Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
und
4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
  d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
6Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und
im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
4*   
c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d) Protokolle und Berichte anfertigen
    
e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-
räten der Fluidik lesen und anwenden
g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h) Skizzen und Stücklisten anfertigen
3*   
i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Infor-
mationen, auch in Englisch, anwenden
k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
 3*  
l) Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-
läutern und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
  3* 
7 Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
5*   
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen be-
triebsbereit machen, überprüfen, warten sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
 3*  
  i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
    
8Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern, insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-
nischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-
teilen, Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
   5*
9Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-
igkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
3*   
10Manuelles und maschi-
nelles Spanen, Trennen
und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff nach Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen kaltumformen und richten
11   
11Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und si-
chern
b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen
6   
12 Installieren elektrischer
Baugruppen und Kom-
ponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-
schen und elektrischen Belastung, der Verlegungs-
arten und des Verwendungszweckes auswählen,
zurichten, verlegen und verbinden
8   
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
 5  
13Messen und Prüfen elek-
trischer Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von
spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen, aufnehmen, darstellen und aus-
werten
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-
ponenten prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
8   
14 Installieren und Testen
von Hard- und Software-
komponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraus-
setzungen für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-
binden
c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
 3  
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-
gurieren
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
  4 
  f) Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen-
tieren
   4
15 Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen
und verbinden
b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,
pneumatischer oder hydraulischer Energie an-
schließen, prüfen und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-
stellen
4   
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-
gebenen Problemstellungen aufbauen
g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen
  9 
16 Programmieren mecha-
tronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
formen beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen
 4  
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen, Fehler feststellen und beheben
   4
17 Zusammenbauen von
Baugruppen und Kom-
ponenten zu Maschinen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder
und Ventile, einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden und auf Dichtheit prüfen
 6  
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prü-
fen
   14
18 Montieren und Demon-
tieren von Maschinen,
Systemen und Anlagen;
Transportieren und
Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-
tieren
b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
herstellen
c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-
lungs- und Kommunikationstechnik unter Beach-
tung der mechanischen und elektrischen Belastung
und der Verlegungsart auswählen, befestigen und
anschließen
  6 
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen
und nutzen
j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und
durchführen
   12
19 Prüfen und Einstellen von
Funktionen an mecha-
tronischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-
abläufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren
  4 
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-
punkten beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-
sondere von Bewegungsabläufen und Druck ein-
stellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-
nischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen
durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen
systematisch eingrenzen
   12
  i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe
prüfen und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-
tersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-
urteilen und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
    
20 Inbetriebnehmen und Be-
dienen mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-
tungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
 2  
d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-
riger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-
und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Be-
trieb nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-
frequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege
prüfen und einstellen
h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-
busse, prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-
stellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
   14
21Instandhalten mechatro-
nischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im
Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen
   13
  d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
    


 
*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analysie-
ren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-
ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-
len und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
8
2Errichten, Ändern und Prüfen
von vernetzten Systemen
a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-
teme installieren, anpassen und konfigurieren und
Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-
rungen dokumentieren
3Betreiben von vernetzten
Systemen
a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten
Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen


 
Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-
gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-
ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen
und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
8
2Anpassen von Software-
modulen
a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
3Testen von Softwaremodulen
im System
a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und
Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe
sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-
tern festlegen, und Testdaten generieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


 
Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Entwickeln von Sicherheits-
maßnahmen
a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von
industriellen Kommunikationssystemen und Steue-
rungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen
8
2Umsetzen von Sicherheits-
maßnahmen
a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-
grieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben erstellen
3Überwachen der Sicher-
heitsmaßnahmen
a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden


 
Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-
ten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver
Fertigung
a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von
Produkten
a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-
nagements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten
".

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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung in der vom 1. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum



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