Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit



(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

(2a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. 2Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.




§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit



(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.

(2a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt.

(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.




§ 54 Diplomarbeitsordnung



Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit regelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung.


§ 55 Prüfende für die Diplomarbeit



(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.


§ 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit



(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.


§ 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit



(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.

(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(3) 1Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. 2Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. 3In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.


§ 58 Abgabe der Diplomarbeit



(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.

(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 59 Bestehen der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.


§ 60 Diplomkolloquium



(1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.

(2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und

2.
die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.

(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

(4) 1Das Diplomkolloquium besteht aus

1.
einer etwa 20-minütigen Präsentation und

2.
einer etwa 10-minütigen Aussprache.

2In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.

(5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.


§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums



(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.