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Änderung § 30 BinSchUO vom 21.10.2025
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§ 30 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 30 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Nutzung neuer Technologien | |
(Text alte Fassung) 1 Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. 2 Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. 2 Die Bestimmungen des § 29 Absatz 4, 5 und 6 gelten entsprechend. |
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