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Änderung § 31 BinSchUO vom 21.10.2025

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§ 31 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 31 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Grundsatz


(Text alte Fassung)

1 Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen

(Text neue Fassung)

1 Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen

1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,

2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,

3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,

4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,

5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder

6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot

entsprechen. 2 Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. 3 § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.