Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (RebPflVuaVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Oktober 2018 SaatgutV Anlage 2

Anlage 2 Nummer 2.4.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:

a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,

b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.

In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sorghum sudanense ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RebPflVuaVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflVuaVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V2
§ 1 AckerbSaatGAV 2019
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2020
V. v. 03.02.2020 BAnz AT 10.02.2020 V1
§ 1 AckerbSaatGAV 2020
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
V. v. 20.01.2019 BAnz AT 25.01.2019 V1
§ 1 SojaSaatGAV 2019
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Triticale im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V1
§ 1 TritSaatGAV 2019
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...


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