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Anlage 2 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|

Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand



1Getreide außer Mais und Sorghum
1.1Fremdbesatz
1.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)
12 3 4
1.1.1.1Pflanzen, die  
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören:
 
 bei Getreide außer Roggen 5 15 30
 bei Roggen 5 15  
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung
der Sorte festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-
sorte oder Erbkomponente zugehören;
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
5 15  
 a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15  
 b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste,
30  
 c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
Hartweizen, Spelzweizen,

10
15  
 d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Weichweizen, Hartwei-
zen, Spelzweizen,
30  
 e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen,

5
15  
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
2029;
 
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente er-
zeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der
väterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-
besatz
 
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen
2 6 6
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
davon
5 10 10
 Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer
12 2
1.1.2Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2Gesundheitszustand
1.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 1 23
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale
1020


  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries),
Roggenstängelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici)
35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) 11
1.2.2Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3Mindestentfernungen
1.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können
300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit
10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art
10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen   
 a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
von CMS-Hybridsorten
25 25
 b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
300 25
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
31. August 2029
  
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente
1 000 500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art
5020
1.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.


1.4Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen,
1.4.2.2darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt.



1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass

1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,

1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,

1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.

2Mais und Sorghum
2.1Fremdbesatz
2.1.1Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt)
0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais 0,10,5
2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum   
in der Blütezeit, männliche Komponente 0,10,1
in der Blütezeit, weibliche Komponente 0,10,3
in der Reifezeit 0,10,1
2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum   
Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche 515

2.1.2Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.
2.2Befruchtungslenkung bei Hybridsorten.
2.2.1Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v. H.
2.2.1.2bei Sorghum 0,1 v. H.
2.2.2Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2.3Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.
2.4Mindestentfernungen
2.4.1Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.


2.4.2Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1Fremdbesatz
3.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)
 12 34
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
   
bei Futtererbse, Ackerbohne 51530
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke
51515
bei allen anderen Arten 515 
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
10 3030
 davon  
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer
(einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer
je 3 je 5  
 Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras
3 10 
 Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium
3 10 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer)
  
 bei kleinkörnigen Leguminosen 3 5 
3.1.2Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.
3.2Gesundheitszustand
3.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:


  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern 315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken
je 10 je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.
3.3Mindestentfernungen
3.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
  
 bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich
400200
 bei fremdbefruchtenden Arten,   
 wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist
200100
 wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist
10050
3.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1Fremdbesatz
4.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
1025


  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein
je 10 je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1je 2
4.1.2Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als   
 a) männliche Komponente 0,10,3
 b) weibliche Komponente 0,21,0
4.1.4Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2 Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
je 150 qm Fläche höchstens betragen:
 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen.

4.3Mindestentfernungen
4.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
4.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten
200100
 Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps
500300
 monözischem Hanf 5 000 1 000
 bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400200
4.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.


5Sonnenblume
5.1Fremdbesatz
5.1.1Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
27
5.1.2Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
5.1.2.1Inzuchtlinien0,2 
5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als   
 a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt)
0,2 
 b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt)
0,5 
5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als   
 a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt)
0,5 
 b) weibliche Erbkomponente 1,0 
5.2Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.
5.3Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
5.4Mindestentfernungen
5.4.1Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:


  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
5.4.1.1bei Hybridsorten 1 500 500
5.4.1.2bei anderen als Hybridsorten 750500
5.4.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6Rüben
6.1Fremdbesatz
6.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
6.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
0,51
 davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe 0,10,2
6.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
11
6.2Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
6.3Mindestentfernung
6.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
 (m)
 1 2
6.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe  
6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 600
 b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist
300
6.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist
600
 b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 300
6.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität
300
6.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.
6.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.


7Gemüse
7.1Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
in Drillsaat gesäte Bestände
(im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm)
gepflanzte oder in
Einzelkornablage
gesäte Bestände
abweichende
Typen
(Pflanzen)
andere Sorten
(Pflanzen)
abweichende
Typen
(v. H.)
andere Sorten
(v. H.)
 12 345
7.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen 20 510,2
 12345
7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch 1010,50,1
7.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl
20 220,2
7.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy,
Tomate, Aubergine
 10,2
7.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,2
7.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel
20 520,2
7.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat
20 510,1
7.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber
 0,10
7.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne
101  
 12345
7.1.1.9Zuckermais, Puffmais     
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten   0,50,5

7.1.2Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.
7.1.3Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.
7.2Gesundheitszustand
7.2.1Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.2.1.1Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist
25
7.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist
10
7.2.2Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:
7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v. H.
7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate
0


7.2.3in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:
7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl
0
7.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl
1 v. H.
7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke
je 5 v. H.
7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke
0
7.2.4Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
7.3Mindestentfernungen
7.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
 Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 1 23
7.3.1.1bei Roter Rübe   
7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe 1)
600300
7.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen 1)
1 000 600
7.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta
1 000 1 000
7.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten
1 000 600
 123
7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie   
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart
1.000 1.000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe
600300
7.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können
500300
7.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können
500300
7.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.


---

1) Sortengruppen von Roter Rübe:
GruppeMerkmale
12
1Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 2 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 11.10.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
vom 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuell vorher 19.06.2010Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SaatgutV Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
... Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für ...
§ 6a SaatgutV Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (vom 01.12.2020)
... Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die ...
§ 20 SaatgutV Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie (vom 10.01.2014)
... Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1. (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben ...
§ 20a SaatgutV Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (vom 01.12.2020)
... Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793
Artikel 2 13. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 4.1 wird wie folgt gefasst: „4.1 Sommergetreide". 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 2 19. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" und ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „Mais" ein Komma und das Wort „Sorghum" angefügt. 12. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „und ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden." 7. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden die ...

Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Artikel 2 RebPflVuaVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Anlage 2 Nummer 2.4.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
...  (1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1. (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 1 20. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden." 4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die ... bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2. 12. Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „, ...