Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PflAPrV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
    Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
       § 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
       § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht
       § 3 Praktische Ausbildung
       § 4 Praxisanleitung
       § 5 Praxisbegleitung
       § 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
       § 7 Zwischenprüfung
       § 8 Kooperationsverträge
    Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
       § 9 Staatliche Prüfung
       § 10 Prüfungsausschuss
       § 11 Zulassung zur Prüfung
       § 12 Nachteilsausgleich
       § 13 Vornoten
       § 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
       § 15 Mündlicher Teil der Prüfung
       § 16 Praktischer Teil der Prüfung
       § 17 Benotung
       § 18 Niederschrift
       § 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
       § 20 Rücktritt von der Prüfung
       § 21 Versäumnisfolgen
       § 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
       § 23 Prüfungsunterlagen
       § 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
    Abschnitt 2 Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
       § 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
       § 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
    Abschnitt 3 Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
       § 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
       § 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
    § 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
    § 33 Prüfungsausschuss
    § 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
    § 35 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 36 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 37 Praktischer Teil der Prüfung
    § 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
    § 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
    § 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
    § 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 4 Sonstige Vorschriften
    Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
       § 42 Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
       § 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
       § 43a Erforderliche Unterlagen
       § 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
(Text neue Fassung)

       § 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz


       § 49 (aufgehoben)
    Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
       § 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       § 49b Erforderliche Unterlagen
       § 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
       § 49d Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
       § 49e Erforderliche Unterlagen
    Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
       § 50 Aufgaben der Fachkommission
       § 51 Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
       § 52 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
       § 53 Mitgliedschaft in der Fachkommission
       § 54 Vorsitz, Vertretung
       § 55 Sachverständige, Gutachten
       § 56 Geschäftsordnung
       § 57 Aufgaben der Geschäftsstelle
       § 58 Sitzungen der Fachkommission
       § 59 Reisen und Aufwandsentschädigung
       § 60 Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
    Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
       § 61 Übergangsvorschriften
       § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Schlussformel
       Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
       Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
       Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
       Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
       Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
       Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *)
       Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
       Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
       Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
       Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung *)
       Anlage 12a (zu § 49d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
       Anlage 13 (zu § 42 Satz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung *)
       Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(heute geltende Fassung) 

§ 33 Prüfungsausschuss


(1) 1 An jeder Hochschule, die die hochschulische Pflegeausbildung anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist. 2 Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule,

3. mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das Fach berufen ist, und einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügen, sowie

4. mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 müssen über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. 4 Für Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 können die Länder bis zum Jahr 2029 Ausnahmen vom Erfordernis nach Satz 3 genehmigen. 5 Für die Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den selbständigen und eigenverantwortlichen Kompetenzen zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.



3 Die Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 müssen über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. 4 Für Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 können die Länder bis zum Jahr 2029 Ausnahmen vom Erfordernis nach Satz 3 genehmigen. 5 Für die Prüfung der Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den Kompetenzen für die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.

(2) 1 Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2 Die Hochschule bestimmt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) 1 Der Prüfungsausschuss wird unter dem gemeinsamen Vorsitz der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geführt. 2 Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) 1 Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

(6) Bei Kooperation mit einer Pflegeschule nach § 67 des Pflegeberufegesetzes können die Vorsitzenden auch Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeschule in den Prüfungsausschuss berufen.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus

1. einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A und

2. einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.

(2) 1 Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege und bezieht sich insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes. 2 Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, der Planung und Gestaltung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses einschließlich der Kommunikation und Beratung sowie in der Qualitätssicherung und in der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. 3 Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihr Pflegehandeln wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu begründen und zu reflektieren. 4 Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 schließt das entsprechende Modul ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 besteht aus einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten. 2 Sie umfasst die Kompetenzbereiche I bis IV der Anlage 5 Teil B. 3 Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. 4 Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten. 5 Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 6 Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die erworbenen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen. 7 Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 schließt das entsprechende Modul ab.



(2a) 1 Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 besteht aus einer Aufgabe zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes bei Patientinnen oder Patienten. 2 Sie umfasst die Kompetenzbereiche I bis IV der Anlage 5 Teil B. 3 Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. 4 Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben. 5 Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 6 Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die erworbenen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen. 7 Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 schließt das entsprechende Modul ab.

(3) 1 Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes absolviert hat. 2 Sie wird auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. 3 Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2a wird auf Vorschlag mindestens einer ärztlichen Fachprüferin oder eines ärztlichen Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(4) 1 Die Prüfung findet in realen und hochkomplexen Pflegesituationen statt. 2 Sie erstreckt sich auf die Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflegesituation aufweist. 3 Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft. 4 Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten für die Prüfung nach Absatz 2a erfolgt durch eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten.

(5) 1 Die Prüfung nach Absatz 2 besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten. 2 Mit der schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans stellt die zu prüfende Person unter Beweis, dass sie in der Lage ist, das Pflegehandeln fall-, situations- und zielorientiert sowie wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu strukturieren und zu begründen. 3 Die Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden. 4 Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5a) 1 Die Prüfung nach Absatz 2a besteht aus mindestens einer Fallvorstellung mit einer Dauer von insgesamt maximal 20 Minuten, der Durchführung einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B und einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten. 2 In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 3 Die Prüfung für die einzelne zu prüfende Person soll einschließlich des Prüfungsgesprächs in der Regel nicht länger als 180 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden.



(5a) 1 Die Prüfung nach Absatz 2a besteht aus mindestens einer Fallvorstellung mit einer Dauer von insgesamt maximal 20 Minuten, der Durchführung einer Aufgabe zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B und einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten. 2 In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 3 Die Prüfung für die einzelne zu prüfende Person soll einschließlich des Prüfungsgesprächs in der Regel nicht länger als 180 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden.

(6) 1 Die Prüfung nach Absatz 2 wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet. 2 Die Prüfung nach Absatz 2a wird von zwei ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 33 Absatz 1 Satz 5 abgenommen und benotet.

(7) 1 Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 2 Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Erlaubnisurkunde


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2 Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.



1 Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2 Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes




§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.



(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 *) des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 2 An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(3) Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes




§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.

(2) 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Die zu prüfende Person hat in der praktischen Prüfung in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren kann. 3 Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden. 4 Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. 5 Gemäß den festgestellten Unterschieden sind in der praktischen Prüfung nachzuweisen:

1. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 2,

2. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 3,

3. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragen, Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 4.

(3) 1 Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein. 2 Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 3 Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.

(4) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht. 3 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit 'bestanden' bewerten.

(5) 1 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 2 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12 erteilt.

(6) 1 Die Eignungsprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz




§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu unterrichten. 2 In der Unterrichtung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 47 abzulegen.

(2) 1 Ist der zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung mit. 2 Die zuständige Behörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. 3 Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.

(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32


A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1

I. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen.

Die Absolventinnen und Absolventen

1. erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen,

2. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Ansätzen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,

3. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen in hochbelasteten und kritischen Lebens- und Pflegesituationen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen und besonderen Verlaufsdynamiken wissenschaftsbasiert und fallorientiert,

4. übernehmen die Organisation und Durchführung von Interventionen in lebensbedrohlichen Krisen- und in Katastrophensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,

5. fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,

6. unterstützen die zu pflegenden Menschen bei der Entwicklung von Alltagskompetenzen und bei der Lebensgestaltung unter Berücksichtigung eines vertieften pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,

7. analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse,

8. verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können.

II. Personen- und situationsorientierte Kommunikation und Beratung von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen.

Die Absolventinnen und Absolventen

1. nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,

2. analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter ethischen Gesichtspunkten,

3. konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,

4. treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze und fördern berufsethisches Handeln in der Pflegepraxis.

III. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten und Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung von Menschen aller Altersstufen.

Die Absolventinnen und Absolventen

1. konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und in unterschiedlichen Versorgungssettings auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,

2. führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens sowie gendermedizinischer Erkenntnisse durch,

3. analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen pflegerischen/gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit und reflektieren diese kritisch,

4. wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit.

IV. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und Mitwirkung an der Entwicklung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.

Die Absolventinnen und Absolventen

1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen sowie Verfahren des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung und reflektieren diese kritisch,

2. wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder -orientierten innovativen Ansätzen des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung mit,

3. beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität.

V. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung.

Die Absolventinnen und Absolventen

1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse einschließlich gendermedizinischer Erkenntnisse und wählen diese für den eigenen Handlungsbereich aus,

2. nutzen forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozessen,

3. gestalten die vorbehaltenen Tätigkeiten verantwortlich aus und positionieren pflegewissenschaftliche Erkenntnisse im intra- und interdisziplinären Team,

4. identifizieren eigene und teamübergreifende berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,

5. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,

6. entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als hochschulisch qualifizierte Pflegefachperson,

7. wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.

B. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 2, § 37 Absatz 1 Nummer 2

vorherige Änderung nächste Änderung

I. Grundlagen zur Entwicklung eines professionellen Berufs- und Rollenverständnis mit erweiterter heilkundlicher Verantwortung.



I. Grundlagen zur Entwicklung eines professionellen Berufs- und Rollenverständnis mit Verantwortung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.

Die Absolventinnen und Absolventen

vorherige Änderung nächste Änderung

- entwickeln ein erweitertes Rollenverständnis sowie eine professionelle Haltung im Hinblick auf die Ausübung erweiterter heilkundlicher Aufgaben vor einem rechtlich-ethischen Hintergrund,

- schätzen ihre eigenen Kompetenzen und Potenziale ein und treffen eine begründete Entscheidung für oder gegen die Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben,

- identifizieren und gestalten die mit den erweiterten heilkundlichen Kompetenzen verbundenen Verantwortungsbereiche in verschiedenen pflegeberuflichen Handlungsfeldern sowie die Spannungsfelder, die sich in der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, dem interprofessionellen Team und den involvierten Leistungsträgern ergeben können,

- übernehmen eine erweiterte Verantwortung für die Einbettung heilkundlicher Tätigkeiten in den Pflege- und Therapieprozess und die Steuerung von Pflege- und Therapieprozessen bei hochkomplexen Pflegebedarfen, gesundheitlichen Problemlagen sowie hochbelasteten und kritischen Lebens- und Pflegesituationen und Verlaufsdynamiken,



- entwickeln ein erweitertes Rollenverständnis sowie eine professionelle Haltung im Hinblick auf die eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben vor einem rechtlich-ethischen Hintergrund,

- schätzen ihre eigenen Kompetenzen und Potenziale ein und treffen eine begründete Entscheidung für oder gegen die eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben,

- identifizieren und gestalten die mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben verbundenen Verantwortungsbereiche in verschiedenen pflegeberuflichen Handlungsfeldern sowie die Spannungsfelder, die sich in der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, dem interprofessionellen Team und den involvierten Leistungsträgern ergeben können,

- übernehmen die Verantwortung für die Einbettung der eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben in den Pflege- und Therapieprozess und die Steuerung von Pflege- und Therapieprozessen bei hochkomplexen Pflegebedarfen, gesundheitlichen Problemlagen sowie hochbelasteten und kritischen Lebens- und Pflegesituationen und Verlaufsdynamiken,

- überwachen und steuern integrierte patientenorientierte Pflege- und Therapieprozesse unter Nutzung vertieften forschungsbasierten Wissens in enger Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Berufsgruppen,

vorherige Änderung nächste Änderung

- übernehmen die fachliche, wirtschaftliche, ethische und rechtliche Verantwortung für die selbständig ausgeführten übertragenen erweiterten heilkundlichen Aufgaben,



- übernehmen die fachliche, wirtschaftliche, ethische und rechtliche Verantwortung für die eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben,

- beteiligen sich an der wissenschaftsbasierten Weiterentwicklung der Pflege- und Versorgungsqualität und bringen sich in ihrer neuen Rolle als Bindeglied zwischen den zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, dem intra- und interprofessionellen Team sowie ggf. den involvierten Leistungsträgern ein,

- nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr und erkennen notwendige Veränderungen, z. B. im Aufgabenzuschnitt oder in den Rahmenbedingungen, und leiten entsprechende Handlungsalternativen ab,

- identifizieren und beheben eigene berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,

- übernehmen die Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen bei Menschen in hochkomplexen Pflege- und Lebenssituationen einschließlich der Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln,

- führen selbständig Infusionstherapie und Injektionen unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens durch.

vorherige Änderung nächste Änderung

II. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage.



II. Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen mit Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage.

Die Absolventinnen und Absolventen

- übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen bei Menschen aller Altersstufen mit einer diabetischen Stoffwechsellage entlang eines Algorithmus bzw. Behandlungspfads unter Berücksichtigung von entwicklungs- und altersspezifischen besonderen Verlaufsdynamiken in enger Abstimmung mit den zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen,

- schätzen mithilfe von alters- und entwicklungsspezifischen Assessments diabetesassoziierte Werte und klinische Befunde, diabetesassoziierte und patientenindividuelle sowie situationsspezifische Risiken und Komplikationen sowie die funktionelle Unabhängigkeit/Abhängigkeit des zu pflegenden Menschen ein, bewerten die Ergebnisse und leiten Schlussfolgerungen hinsichtlich therapeutischer Interventionen sowie des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen, der Eltern und/oder Bezugspersonen ab,

- analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter ethischen Gesichtspunkten zur Reflexion der Krankheitsvorstellungen und Bewältigungsarbeit der Betroffenen im Lebensalltag,

- konzipieren, gestalten und evaluieren abgestimmte entwicklungs- und altersspezifische Schulungs- und Beratungskonzepte mit Menschen in einer diabetischen Stoffwechsellage und ihren Bezugspersonen auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse und etablierter Versorgungsleitlinien,

- analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit bei Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und reflektieren diese kritisch,

- wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen bei Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage mit,

- analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen der Versorgung von Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und bewerten diese kritisch,

- erschließen und bewerten Forschungsergebnisse und neue Technologien im Bereich der Versorgung von Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und identifizieren Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarfe der am Prozess Beteiligten,

vorherige Änderung nächste Änderung

- erleben und erkennen ihr durch die selbständige Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben erweitertes Kompetenzprofil und gestalten die Schnittstellen zu anderen mit der Diabetesproblematik befassten Fachberufen/Gesundheitsberufen.

III. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen, die von chronischen Wunden betroffen sind.



- erleben und erkennen ihr durch die eigenverantwortliche Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben erweitertes Kompetenzprofil und gestalten die Schnittstellen zu anderen mit der Diabetesproblematik befassten Fachberufen/Gesundheitsberufen.

III. Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen mit Menschen aller Altersstufen, die von chronischen Wunden betroffen sind.

Die Absolventinnen und Absolventen

- übernehmen die Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen zur Unterstützung von Menschen mit chronischen oder schwerheilenden Wunden bei der Bewältigung von hochbelasteten Lebens- und Pflegesituationen,

- nutzen spezifische leitliniengestützte Assessmentinstrumente bzw. koordinieren diagnostische wundbezogene Untersuchungen und erheben und beurteilen den individuellen Pflege- und Therapiebedarf sowie alters- und krankheitsbedingte klinische und familiäre Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen Pflegesituationen von Menschen mit chronischen Wunden,

- übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen entlang eines evidenzbasierten Algorithmus bzw. Behandlungspfads einschließlich der Verordnung von Medizinprodukten (z. B. Verbandmaterial) und Hilfsmitteln bei Menschen mit den besonderen gesundheitlichen Problemlagen einer chronischen oder schwerheilenden Wunde und ihren Bezugspersonen und in enger Abstimmung mit ihnen, entsprechend systematisch entwickelter Leitlinien und Expertenstandards,

- nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende Menschen mit chronischen oder schwerheilenden Wunden und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung kommunikativ zu unterstützen,

- konzipieren, gestalten und evaluieren Informations-, Schulungs- und Beratungskonzepte für Menschen mit chronischen Wunden auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,

vorherige Änderung nächste Änderung

- wirken an der Implementierung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit,



- wirken an der Implementierung der heilkundlichen Aufgaben bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit,

- wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder -orientierten Instrumenten der Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die pflegerische und medizinische Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden mit,

- schätzen die Wirkung von unterschiedlichen therapeutischen Möglichkeiten bezogen auf die Ziele und den Nutzen für die Wundheilung kritisch ein,

- erschließen und bewerten (aktuelle) Forschungsergebnisse und Empfehlungen von Fachgesellschaften, z. B. Expertenstandards und Leitlinien, zur Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden und nutzen diese ggf. für die Gestaltung des Versorgungsprozesses.

vorherige Änderung nächste Änderung

IV. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen, die von einer Demenz betroffen sind.



IV. Verantwortung für heilkundliche Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen von Pflege- und Therapieprozessen mit Menschen, die von einer Demenz betroffen sind.

Die Absolventinnen und Absolventen

- übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Unterstützung der Menschen mit Demenz und ihrer pflegenden Bezugspersonen und in enger Abstimmung mit ihnen sowie mit dem interprofessionellen Team,

- nutzen spezifische, wissenschaftlich begründete Assessmentinstrumente der Geriatrie, Demenzdiagnostik und der geriatrischen Pflege, erfassen beobachtbare Verhaltensweisen, die Fähigkeiten zur Selbstversorgung und die Medikation im Kontext dieser Beobachtung, führen Umgebungsassessments durch, veranlassen weiterführende diagnostische Untersuchungen und integrieren biografie- und lebensweltorientierte Daten vor dem Hintergrund eines vertieften, an Forschungsergebnissen orientierten Verständnisses für die Lebenssituation der Menschen, die von Demenz betroffen sind,

- fördern die Entwicklung der zu pflegenden Menschen in ihrem sozialen Bezugssystem sowie einen möglichst weitgehenden Erhalt von Autonomie auf der Basis von pflege- und bezugswissenschaftlichem Wissen,

- begründen den Pflege- und Therapieprozess sowohl mit diagnosebedingten Algorithmen bzw. Behandlungspfaden als auch unter Berücksichtigung individueller personenzentrierter Aspekte der Beziehungsgestaltung,

- nutzen ein vertieftes, kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende Menschen mit Demenz und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung zu unterstützen,

- konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte für Menschen mit Demenz sowie für ihre Bezugspersonen auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,

- treffen in moralischen Konfliktsituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung pflegeethischer Ansätze,

- wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen mit Menschen mit Demenz und ihren Bezugspersonen mit,

- wirken an der Implementierung von wissenschaftsbasierten oder -orientierten Instrumenten der Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit Demenz im jeweiligen Versorgungsbereich mit,

- erschließen und bewerten aktuelle Forschungsergebnisse und neue Technologien zur Versorgung von Menschen mit Demenz und setzen diese im Pflege- und Therapieprozess um.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 36)


vorherige Änderung

 


In der Grafik nicht konsolidierbar:

Artikel 9 Nummer 5 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371):

5. In Anlage 14 wird die Angabe 'über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes' durch die Angabe 'über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen' und die Angabe 'zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten' durch die Angabe 'zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes' ersetzt.