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§ 4 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 4 Anerkennungsstelle



(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.

(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.