(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage
1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage
2. (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage
2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.
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V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV ... eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen." 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 ... 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand ... Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die ...