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§ 10 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 10 Mängel des Feldbestandes



(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.

(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.



 

Zitierungen von § 10 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflKartV Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
... haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt. (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage ...
§ 17 PflKartV Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
...  b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt hat. (3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft ... nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der ...
§ 32 PflKartV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
... die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis ...