1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
- 1.1
- „EU-Norm"
- 1.2
- „Bundesrepublik Deutschland"
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 1.4
- Art
- 1.5
- Sortenbezeichnung
- 1.6
- Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3
- 1.7
- Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)
- 1.8
- Anerkennungsnummer
- 1.9
- „Verschließung ..." (Monat, Jahr)
- 1.10
- Angegebenes Füllgewicht
- 1.11
- Angegebene Sortierung
- 1.12
- Erzeugerland
- 1.13
- Zusätzliche Angaben
2 Pflanzgut nach
§ 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.2, 1.3a, 1.4, 1.9, 1.11
- 2.2
- „Bundessortenamt"
- 2.3
- Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
2.3a Partienummer
- 2.4
- Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 2.5
- Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 2.6
- „Nur für Tests und Versuche"
- 3.
- Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 24 PflKartV Etikett ... die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. ...
§ 25 PflKartV Einleger (vom 01.01.2016) ... als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus ...
§ 27 PflKartV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.01.2016) ... bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.13 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV ... sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein." 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und ... geschnitten sein." 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung ... nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden." 7. § 33a wird wie folgt gefasst: ... Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden." 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe in der ...
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