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Änderung § 24 HkRNDV vom 09.08.2025
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| § 24 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2025 geltenden Fassung | § 24 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Änderung von Anlagendaten | |
(1) 1 Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. 2 Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2 Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. 3 Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei einer Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die im Herkunftsnachweisregister registriert ist, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a und 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2 Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt oder diese im Marktstammdatenregister bestätigt hat. 3 Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt. |
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