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Änderung § 24 HkRNDV vom 01.07.2021

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§ 24 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 24 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Änderung von Anlagendaten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. 2 Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(2) 1 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2 Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. 3 Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. 2 Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(2) 1 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2 Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. 3 Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.