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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 15 des EEGAusbGuEnFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Registerführung
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung
    § 4 Korrektur von Fehlern
    § 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
    § 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
    § 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
    § 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber
    § 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
    § 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 11 Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
    Unterabschnitt 1 Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
       § 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken
       § 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung
       § 16 Inhalte des Herkunftsnachweises
       § 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
    Unterabschnitt 2 Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 19 Inhalte des Regionalnachweises
       § 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
    Unterabschnitt 3 Registrierung und Löschung von Anlagen
       § 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
       § 24 Änderung von Anlagendaten
       § 25 Registrierung von Gesamtanlagen
       § 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
       § 27 Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers
Abschnitt 3 Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
    § 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
    § 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
    § 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen
    § 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
    § 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
    § 33 Löschung von Regionalnachweisen
    § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
    § 35 Verfall von Regionalnachweisen
Abschnitt 4 Anerkennung und Import von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise
Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
    § 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
    § 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
    § 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
    § 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen
    § 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
    § 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber
Abschnitt 6 Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten
    § 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
    § 46 Datenübermittlung
    § 47 Löschung von Daten
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
    § 48 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
    § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
    § 50 Schließung des Kontos
    § 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen
    § 52 Nutzungsbedingungen
    § 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
    § 54 (aufgehoben)

§ 4 Korrektur von Fehlern


(1) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. 2 Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich

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1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, oder



1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder

2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste.

(2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.

(3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.



§ 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise


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(1) 1 Durch Allgemeinverfügung benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen. 2 Die Benennung der Verwendungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Postleitzahlen. 3 Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich. 4 Auf Anlagen im Küstenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produzieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Durch Allgemeinverfügung benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen. 2 Die Benennung der Verwendungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Postleitzahlen. 3 Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich. 4 Auf Anlagen im Küstenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produzieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grundsätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. 2 Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3 Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Inhalte des Herkunftsnachweises


(1) 1 Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,

1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3. die Bezeichnung der Anlage.

2 Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

(2) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). 2 Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt

1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder

2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.

4 Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.

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(3) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe enthalten, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an dasjenige Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das er auch den Herkunftsnachweis übertragen wird (optionale Kopplung). 2 Bei der Antragstellung sind in diesem Fall anzugeben:

1. die Strommenge, für die Herkunftsnachweise mit der Angabe zur optionalen Kopplung nach Satz 1 ausgestellt werden sollen,

2. der Name und die Marktpartneridentifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens,

3. der Energieträger, aus dem der Strom produziert wurde,

4. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

5. sofern die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil der Strommenge, die an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern ist, an der gesamten in der Anlage produzierten und an Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Strommenge.

3 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen mit der Angabe zur optionalen Kopplung zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 zu liefern. 4
Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 zu prüfen. 5 Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiterübertragen, wird die Angabe zur optionalen Kopplung gelöscht.

(4) Der Anlagenbetreiber hat bei dem Antrag nach Absatz 3 abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist und

2. von dem Anlagenbetreiber an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

3. direkt von dem Anlagenbetreiber unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.

(5) Im Fall des Absatzes 3 und im Fall des Absatzes 4 wird der Herkunftsnachweis nur ausgestellt, wenn die jeweils erforderlichen Angaben durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.

(6) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt,
zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu machen. 2 Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. 3 Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, sofern es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.



(3) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. 2 Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. 3 Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen


(1) 1 Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet werden. 2 Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. 3 Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.

(2) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. 2 Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. 3 Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. 4 Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15 bleibt unberührt.

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(3) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3 Für den Nachweis nach § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4 In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5 Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig.



(3) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3 Für den Nachweis nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4 In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5 Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig.

(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die das entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.



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§ 30a (neu)




§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen


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(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).

(2) 1 Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. 2 Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. 3 Bei der Antragstellung sind anzugeben:

1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert.

4 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. 5 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. 6 Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. 7 Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und

2. von dem Anlagenbetreiber

a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.

(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen.

§ 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung


(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit vom 1. August bis 15. Dezember des Kalenderjahres, das auf den Erzeugungszeitraum der Strommenge, für die der zu entwertende Regionalnachweis ausgestellt worden ist, folgt,

2. Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Erzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen,

3. die gelieferte Strommenge, für die Regionalnachweise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden aufzurunden ist und

4. im Entwertungsantrag anzugeben sind

a) das Verwendungsgebiet, in dem die Regionalnachweise verwendet werden sollen,

b) die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten Stromprodukte, für die die Regionalnachweise verwendet werden sollen,

c) die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet geliefert und von den Stromkunden verbraucht wurde, und

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d) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die Höhe des Anteils 'Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' in Prozent.

(2) 1 Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 78 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als 'erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, so muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. 2 Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. 3 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4 Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.



d) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die Höhe des Anteils 'Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' in Prozent.

(2) 1 Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. 2 Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. 3 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4 Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.

§ 46 Datenübermittlung


(1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:

1. soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:

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a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,



a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

b) die Bundesnetzagentur oder

c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;

2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:

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a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist,



a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11),

b) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen anderer Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

c) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne des Buchstaben a vergleichbar sind,

d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder

e) die Association of Issuing Bodies.

(2) 1 Auf die im Regionalnachweisregister gespeicherten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend anzuwenden. 2 Daneben kann die Registerverwaltung im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten über die ausgestellten Regionalnachweise, einschließlich der personenbezogenen Daten, an denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Auszahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zuständig ist.

(3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Abgleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstammdatenregisterverordnung gespeichert sind.



§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos


(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn

1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder

2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.

(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn

1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:

a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,

b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder

c) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,

2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder

3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

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(3) 1 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2 Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise

1.
auf das Konto ausgestellt werden können,

2.
von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und

3.
entwertet werden können.

3 Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. 4 Die Vorschriften zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.



(3) 1 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2 Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass

1.
keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise

a)
auf das Konto ausgestellt werden können,

b)
von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und

c)
entwertet werden können sowie

2. keine Datenänderungen möglich sind.

3 Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. 4 Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

(4) 1 Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.



§ 50 Schließung des Kontos


(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn

1. der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder

2. die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.

(2) 1 Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,

1. falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder

2. falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.

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(3) 1 Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. 2 Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.



(3) 1 Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. 2 Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. 3 Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

§ 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss


(1) 1 Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat. 2 Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

1. durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,

2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vorgänge im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister verschafft haben oder dies versucht haben oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.

3 Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. 2 Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; waren diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.



(3) 1 Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. 2 Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; § 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. 2 Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.

(5) 1 Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. 2 § 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.