Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNFreiwProgrAbkG k.a.Abk.)

G. v. 05.06.1996 BGBl. 1996 II S. 903
Geltung ab 13.06.1996; FNA: 188-74 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Schlussformel
Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



1Dem in New York am 10. November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, dem Notenwechsel vom selben Tag und der einseitigen deutschen Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens wird zugestimmt. 2Das Abkommen, der Notenwechsel und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen dieses Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 8 des ergänzenden Notenwechsels vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist.

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Artikel 3


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms, deren Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei den Vereinten Nationen endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. 2Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.

(2) Die Befreiung der in Artikel 24 Abs. 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.

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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der Bundespräsident

Roman Herzog

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister des Auswärtigen

Kinkel

Der Bundesminister des Innern

Kanther

Der Bundesminister der Justiz

Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister der Finanzen

Theo Waigel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Norbert Blüm

Der Bundesminister der Verteidigung

Volker Rühe

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Angela Merkel

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Klaus Töpfer

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Spranger

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Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen



(Wortlaut in deutscher und englischer Sprache siehe BGBl.)



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