Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung (PostbankLEntgVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 (Nr. 43); Geltung ab 12.12.2018, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der DB Privat- und Firmenkundenbank AG:

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Artikel 1 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2018 PBLEntgV § 1, § 6, § 8, mWv. 1. Januar 2018 § 3, § 4, § 8a, § 9, mWv. 1. Mai 2017 § 10

Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2015 (BGBl. I S. 1432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)".

2.
In § 1 werden die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe" durch die Wörter „Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Vorstandsressorts" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „Deutsche Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

6.
§ 8a wird § 9.

7.
Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2017

8.
In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „April 2017" durch die Angabe „August 2019" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2018 PBAZV § 1, § 3, § 6, § 7

Die Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)".

2.
In § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2018.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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