Die
Postbankleistungsentgeltverordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2015 (BGBl. I S. 1432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)".
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe" durch die Wörter „Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach
§ 10 gezahlt wird. Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach
§ 10."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Vorstandsressorts" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „Deutsche Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 6.
- § 8a wird § 9.
- 7.
- Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2017
- 8.
- In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „April 2017" durch die Angabe „August 2019" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2018.