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Artikel 7 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 29. Januar 2019 GNotKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 15215 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle A
„15215Verfahren nach § 46
IntErbRVG oder nach
§ 31 IntGüRVG über
die Authentizität einer
Urkunde
60,00 €".


2.
In Nummer 23806 werden im Gebührentatbestand die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" durch ein Komma und die Wörter „nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG" ersetzt.

3.
In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" durch ein Komma und die Angabe „§ 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG" ersetzt.