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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (FiMaAnpG 2018 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 KWG § 1, § 1a, § 2, § 6, § 7b, § 8, § 29, § 36, § 36a, § 44, § 48, § 60c, mWv. 22. Dezember 2018 § 56

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans".

c)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen".

d)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402".

e)
Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:

§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 27 wird die Angabe „259 Absatz 3" durch die Angabe „265 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 35 wird die Angabe „61," durch die Angabe „61 bis 63, 66," ersetzt.

3.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und (EG) Nr. 1060/2009" durch die Wörter „, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Kreditinstitute, die keine

1.
CRR-Institute,

2.
Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,

3.
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9 bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7a werden vor den Wörtern „nicht anzuwenden" die Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt.

b)
In Absatz 9a Satz 1 werden vor den Wörtern „nicht anzuwenden" die Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt.

5.
Nach § 6 Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

„(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für

1.
Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,

2.
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und

3.
Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2402

und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1 die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und in Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden sind."

6.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,

9.
Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß gegen die Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 beruhen."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt."

7.
Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung."

8.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d werden die Wörter „nach den Artikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013," gestrichen.

b)
In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)
nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402."

9.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt."

10.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor, einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem Institut untersagen."

11.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „von in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen" durch die Wörter „anderen Unternehmen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu."

12.
Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt:

§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen."

abweichendes Inkrafttreten am 22.12.2018

13.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 246" durch die Angabe „Artikel 248" ersetzt.

bb)
Die Nummern 13 und 20 werden aufgehoben.

b)
Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b bis 5d eingefügt:

„(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt.

(5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,

4.
entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

5.
entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder

6.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,

2.
eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder

3.
eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht."

c)
In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „4h" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „24 bis 29" die Wörter „und der Absätze 5b bis 5d" eingefügt.

d)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absätze 4f und 4g" durch die Wörter „Absätze 4f, 4g, 5b bis 5d" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Absatzes 4h" durch die Wörter „der Absätze 4h, 5b bis 5d" ersetzt.

e)
In Absatz 6c wird nach der Angabe „11 bis 15" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „4f bis 4h" die Wörter „und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 60c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/2402" angefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FiMaAnpG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FiMaAnpG 2018 Inkrafttreten
...  Artikel 1 Nummer 13 , Artikel 2 Nummer 8, die Artikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 2 TEHFG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „9. Berechtigungen nach ...