Die
Anlage 1 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom
20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1) wird wie folgt geändert:
Nummer 2.1 Abschnitt 27 wird wie folgt neu gefasst:
-
- „27)
- Mautbasisdaten
Der EETS-Anbieter hält eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen Maut-Basisdaten vor.
Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage für den EETS-Anbieter zur Berechnung der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet BFStrMG dar. Damit eine Gleichbehandlung aller mautpflichtigen Nutzer auch bei Verwendung unterschiedlicher Mauterhebungssysteme gewahrt bleibt, stellt der Mauterheber dem EETS-Anbieter geänderte Maut-Basisdaten rechtzeitig vor Inkrafttreten etwaiger Änderungen zur Verfügung.
Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen und Daten über die Schnittstelle SST 003 u. a. in Form von formatierten Textdateien übermitteln."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.