Artikel 5 - Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2019 IntFamRVG § 1, § 3, § 50

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".

b)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde".

c)
Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde

Abschnitt 11 Kosten

§§ 51 bis 53 (weggefallen)

§ 54 Übersetzungen

Abschnitt 12 Übergangsvorschriften

§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) - im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen."

3.
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren."

5.
Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen".

6.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde

Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung."

7.
Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 11 Kosten".

8.
Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FreizügFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreizügFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 FreizügFG Inkrafttreten
... 1. April 2019 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. (4) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Bekanntmachung IntFamRVGNBek
... vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607), 12. den am 6. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54 ), 13. den am 1. Mai 2022 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 6 2. BMGÄndG Folgeänderungen
... Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird ...


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