Das
Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".
- b)
- Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„ § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde".
- c)
- Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 11 Kosten
§§ 51 bis 53 (weggefallen)
§ 54 Übersetzungen
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) - im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen."
- 3.
- Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde".
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren."
- 5.
- Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen".
- 6.
- § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung."
- 7.
- Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 11 Kosten".
- 8.
- Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.
Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Bekanntmachung IntFamRVGNBek ... vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607), 12. den am 6. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54 ), 13. den am 1. Mai 2022 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530