§ 2
Übertragen werden
- 1.
- die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in Verbindung mit § 98 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung,
- 2.
- die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Eintritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundeswehr, wobei, wenn die Entscheidung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht getroffen worden ist, die Wehrbereichsverwaltung West oder Süd nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 4 entscheidet, und
- 3.
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes sowie seine Durchführung der Wehrbereichsverwaltung West.
interne Verweise§ 4 SVZustBMVgV 2002 ... Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben. (2) Entscheidungen nach ...
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