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§ 3 - Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)

V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3



(1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes

1.
der Wehrbereichsverwaltung West für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West, ausgenommen von der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West, Dienstbezüge erhalten haben, und

2.
der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West Dienstbezüge erhalten haben,

übertragen.

(2) Liegt im Falle des Absatzes 1 die letzte Zahlung von Dienstbezügen vor dem 1. Januar 2002, ist für die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes

1.
die Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsverwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben, und

2.
die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsverwaltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten haben,

zuständig.

(3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, die Ansprüche auf Wehrsold haben, werden

1.
der Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten der Standorte innerhalb der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und für die Soldaten der Standorte im Ausland und

2.
der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten der Standorte innerhalb der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

übertragen. Maßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der diesen Ausgleich zahlenden Wehrbereichsverwaltung.

(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten und von Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, gelten bei Soldaten mit Anspruch auf

1.
Dienstbezüge die Absätze 1 und 2 sowie

2.
Wehrsold Absatz 3

entsprechend.

(5) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich der Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen wollte.

(6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die Erstentscheidung die in den Absätzen 1 bis 4 genannte Wehrbereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache zuerst anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3.





 

Frühere Fassungen von § 3 SVZustBMVgV 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SVZustBMVgV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVZustBMVgV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVZustBMVgV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVZustBMVgV 2002
... Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben. (2) Entscheidungen nach  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... „nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. (11) In § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der ...