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§ 4 - Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)

V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben.

(2) Entscheidungen nach

1.
den §§ 22 bis 24 und 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für

a)
Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und

b)
Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrichtendienst angehört haben,

und für ihre Hinterbliebenen,

2.
den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

3.
§ 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,

trifft das Bundesministerium der Verteidigung.