Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7)
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte

Abschnitt 1 Zulassung zum Aufstieg

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

1.
über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und

2.
einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.

(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.