§ 1 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte
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Abschnitt 1 Zulassung zum Aufstieg
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

Abschnitt 1 Zulassung zum Aufstieg

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

1.
über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und

2.
einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.

(2) Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026



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