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Änderung § 2 PSA-DG vom 16.07.2021

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§ 2 PSA-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 PSA-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung


(Text alte Fassung)

1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

 

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