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Änderung § 2 PSA-DG vom 29.05.2026

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§ 2 PSA-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2026 geltenden Fassung
§ 2 PSA-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung


(Text alte Fassung)

1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

(heute geltende Fassung)