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Änderung § 2 PSA-DG vom 29.05.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PSA-DG, alle Änderungen durch Artikel 2 GasGNEUDG am 29. Mai 2026 und Änderungshistorie des PSA-DGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2 PSA-DG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2026 geltenden Fassung | § 2 PSA-DG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. |
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