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Änderung § 8a EHV 2030 vom 25.02.2023

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§ 8a EHV 2030 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
§ 8a EHV 2030 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik


vorherige Änderung

 


Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen - abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.


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