Das
Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 wird in der Begriffsbestimmung „Ausfuhrabgaben" im Satzteil nach dem Semikolon das Wort „Zölle" durch das Wort „Steuern" ersetzt.
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des
§ 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt."
- 3.
- § 20 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,".
- 5.
- In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zöllen" durch das Wort „Einfuhrabgaben" ersetzt.
- 6.
- § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,".
- 7.
- In der Anlage wird Abschnitt II wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 werden nach den Wörtern „betroffene Marktordnungswaren" ein Komma und die Wörter „einschließlich des KN-Codes," eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 20 eingefügt:
- „15.
- Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz,
- 16.
- Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland),
- 17.
- Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,
- 18.
- Toleranz,
- 19.
- Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz,
- 20.
- Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren,".
- c)
- Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 21.
- d)
- Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 22 und wird wie folgt gefasst:
- „22.
- Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit,".
- e)
- Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 23.
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626