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§ 9b - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über

1.
Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder

2.
Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,

a)
die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,

b)
die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder

c)
auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen

(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) 1Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. 2Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.

(4) 1Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. 2Die Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies

1.
zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder

2.
aus sachlichen Gründen geboten erscheint.

3In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen können insbesondere

1.
Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen geregelt werden oder

2.
Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation bei der ganzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berechnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind.

(5) 1Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.





 

Frühere Fassungen von § 9b MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 2 Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3045
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuellvor 23.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9b MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9c MOG Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung (vom 01.07.2017)
... einer außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach § 9b , soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.  ... 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b , 9e, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 ...
§ 9d MOG Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag (vom 23.01.2016)
... Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis ...
§ 10 MOG Rücknahme, Widerruf, Erstattung (vom 23.01.2016)
... Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar ... § 1 Abs. 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht ... begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar ...
§ 11 MOG Beweislast (vom 23.01.2016)
... auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der ...
§ 31 MOG Zuständigkeit für die Durchführung (vom 27.07.2022)
... die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b , 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die ...
§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... nach a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § ... § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, ... 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § ... jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Sonstige
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
 
Zitat in folgenden Normen

Milchmarktsondermaßnahmengesetz (MilchSonMaßG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045
§ 1 MilchSonMaßG Zweck
... soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im ...

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 221a SGB VII Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (vom 27.07.2022)
... im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b , 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b , 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die ...

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Artikel 2 MilchSonMaßGEG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... f wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt. 2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Kommission" durch das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 11a RL2019/1152-UG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b , 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die ...
Artikel 11b RL2019/1152-UG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b , 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Angabe „nach § 6" gestrichen. 11. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: „§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur ... 11. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: „§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung (1) Das ... Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird." 12. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie ... außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach § 9b , soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt." ... 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16" durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b , 9e, 13, 15 und 16" ersetzt. 13. Nach § 9c wird folgender § ... (1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis ... die Angabe „§§ 6 und 8" durch die Wörter „§§ 6, 8 und 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d," ersetzt. bb) In ... Vergünstigungen" durch die Wörter „nach den §§ 6, 8 und 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht ... Angabe „§§ 6 und 8" wird durch die Wörter „§§ 6, 8 und 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d," ersetzt. bb) Die ... auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b , jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der ... ersetzt. bb) Die Wörter „Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3" werden durch die Wörter „auf Grund dieses Gesetzes erlassene ... 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b , 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle ... nach a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit ... § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, ... 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit ... jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Eingangsformel MilchVerBeihV
... für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund - des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 sowie des § 34e Absatz 1 in Verbindung mit ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9b Absatz 1 und 5 sowie § 34e Absatz 1 und 3 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 11 und 25 des ...