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§ 9d - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag



(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und die innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) 1Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht werden können, wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

1.
bei der Leistung von Beiträgen und

2.
bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.
die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

2.
nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

3.
nähere Anforderungen an einen Erzeugerverband,

4.
die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeugerverband,

5.
Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

6.
die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

7.
ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. 3Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. 4Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. 5§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend. 6Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.





 

Frühere Fassungen von § 9d MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9d MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9d MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MOG Rücknahme, Widerruf, Erstattung (vom 23.01.2016)
... Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d , sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 ... nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d , zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte ... Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d , sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung ...
§ 11 MOG Beweislast (vom 23.01.2016)
... nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d , in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich ...
§ 31 MOG Zuständigkeit für die Durchführung (vom 27.07.2022)
...  2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d , 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung ...
§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, ... auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, ... 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1,  ... Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 ... d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder f) § 15 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
 
Zitat in folgenden Normen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 221a SGB VII Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (vom 27.07.2022)
... Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d , 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 11a RL2019/1152-UG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
...  2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d , 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung ...
Artikel 11b RL2019/1152-UG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 9e, 13, 15 und 16" ersetzt. 13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt: „§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher ... 13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt: „§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne ... „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d ," ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 6 ... „nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d , zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen" ersetzt. ... „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d ," ersetzt. bb) Die Wörter „die gewährte Vergünstigung" ... nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d , in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich ... 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d , 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die ... § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, ... auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, ... 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1,  ... 2 oder § 9d Absatz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 ... d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder f) § 15 ...