§ 3 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 886 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 900-10-4-56 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG A. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 800 m.W.v. 1. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 3 DTAGBefugAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 800

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 DTAGBefugAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DTAGBefugAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DTAGBefugAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Artikel 1 DTAGBefugAnOÄndAnO
... § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 886) werden jeweils die Wörter „Civil Servant ...


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