Auf Grund des
§ 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des
§ 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Zeichenakademie Hanau: | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: |
Abschlussprüfung als Goldschmied/ Goldschmiedin Fachrichtung: - Schmuck | Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede" der Handwerksordnung Fachrichtung: - Schmuck |
Abschlussprüfung als Silberschmied/ Silberschmiedin Schwerpunkt: - Metall | Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede" der Handwerksordnung Schwerpunkt: - Metall |
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/ Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. August 2026 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2019.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum