Die
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- d)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Vordrucken oder in sonstiger Weise" durch die Wörter „elektronisch oder" ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „werden das Datenaustauschformat „XAusländer" und" durch das Wort „wird" ersetzt und wird das Wort „jeweils" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer" in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 17 bis 19 werden wie folgt gefasst:
- „17.
- Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
- 18.
- Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,
- 19.
- Aufgaben nach dem BND-Gesetz,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019
-
-
- bb)
- In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 31 und 32 angefügt:
- „31.
- Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 32.
- Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „und Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „die Ausländerbehörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vielzahl" durch das Wort „Häufigkeit" ersetzt und wird das Wort „besonderen" gestrichen.
- 5.
- In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
(die Anlage zur
AZRG-DV wird hier nicht geführt, Änderungen siehe BGBl.)
Artikel 12 2. DAVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 9, 10 und 11, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, e Doppelbuchstabe cc, Buchstabe g, k Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe o bis t, v bis x , Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und ... Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und 18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe f, h und y treten am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Artikel ...
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217