Das
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden jeweils den Wörtern „die Erhebung der öffentlichen Klage" die Wörter „die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und" vorangestellt.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021
-
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14." durch das Wort „sechste" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Absatz 4a wird aufgehoben.
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde" ein Komma und die Wörter „bei der Bundespolizei" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (
§ 16 Absatz 1)."
- 4.
- Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:
- 5.
- § 63 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die AZR-Nummer."
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294