§ 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1a" die Wörter „und 2 Nummer 1" eingefügt und werden die Wörter „die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises" durch die Wörter „die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung" ersetzt.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt."
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217