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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests



(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) In dem Zeugnis sind anzugeben

1.
für die Praktika

a)
die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und

b)
die Rangpunktzahl der Praktika und

2.
für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

a)
die Rangpunkte jedes Leistungstests und

b)
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.

(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.

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